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   OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17   

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OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17 (https://dejure.org/2018,42510)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13.12.2018 - 2 A 867/17 (https://dejure.org/2018,42510)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 2 A 867/17 (https://dejure.org/2018,42510)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    NamÄndG § 3 Abs. 1
    Änderung des Familiennamens eines Kindes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hinsichtlich Erforderlichkeit für das Kindeswohl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 973
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17
    Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2002 - 6 C 18.01 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - 16 E 1292/11

    Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17
    Das gilt sogar dann, wenn der Kontakt schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung weitgehend verfestigt würde.(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.9.2012 - 16 E 1292/11 -, juris) Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bei längerfristiger prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr zu erwarten ist.
  • OVG Saarland, 25.11.2015 - 1 A 385/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung im öffentlichen Dienstrecht: Dienstliche

    Auszug aus OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20

    Wichtiger Grund für Änderung des Familiennamens bei fehlenden Umgangskontakten

    Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, die Interessenlage keine andere ist, so dass auch bei ihnen diese (strengen) Maßstäbe anzuwenden sind (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 04.06.2013 - 16 E 343/12, juris Rn. 31).

    Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren Ablösung weitgehend verfestigt würde (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn, 11; OVG NRW, Beschl. v. 17.09.2012 - 16 E 1292/11, juris Rn. 9 ff. m.w.N., insbesondere auch unter Bezugnahme auf die umfangreiche zivilrechtliche Rechtsprechung zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ).

    Sind daher mangelnde Umgangskontakte für sich genommen unzureichend, die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen, kann es angesichts der Wandelbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen und der dadurch bedingten Möglichkeit einer zukünftigen Veränderung entscheidend nur darauf ankommen, ob bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu seinem Kind hat (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn, 11; OVG NRW, Beschl. v. 17.09.2012 - 16 E 1292/11, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    Dieser Maßstab findet für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, entsprechende Anwendung, da die Interessenlage vergleichbar ist (vgl. BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschl. 04.06.2013 - 16 E 343/12 -, juris, Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19

    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen

    Für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, ist die Interessenlage keine andere, so dass auch bei ihnen diese Maßstäbe anzuwenden sind (vgl. zu diesen sog. Trennungshalbwaisenfällen: OVG NRW, Beschluss 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, juris, Rn. 31; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 2 A 867/17 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2021 - 1 LA 160/19

    Ausforschungsbeweis; ergänzendes Verfahren; Kumulation; Störfall;

    Soweit die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags von einer Entfernung zwischen ihrem Wohnhaus und dem Gaslager von 400 m, unter Berücksichtigung von östlich desselben wartenden LKWs bzw. Güterzügen sogar von 300-400 m spricht, ist dieser Vortrag im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar; er dürfte auf den Kläger im Parallelverfahren 2 A 867/17 (1 LA 161/19) bezogen sein.
  • VG Bayreuth, 15.04.2021 - B 9 K 19.38

    Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindswohl, Fehlende Umgangskontakte,

    Lediglich in einem solchen Fall ist die namensrechtliche Bindung des Kindes zu diesem Elternteil ausnahmsweise nicht schutzwürdig (vgl. OVG Saarland, B.v. 13.12.2018 - 2 A 867/17 - juris Rn. 11; OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris Rn. 13).
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